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Anzeige einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 1 LStVG, Antrag auf Zulassung einer Veranstaltung



Anzeige öffentliche Veranstaltung

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

 

Keiner Anzeige bedürfen die Veranstaltungen die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

 

Einer Erlaubnis bedürfen folgende Veranstaltungen,

wenn

  • die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird
  • es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt
  • zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.




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